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Rechtliches & Förderung

Nutzen Sie die vielfältigen Förderungen für Fernwärme und werden Sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht.

Die Wärmegesetze von Bund und Ländern halten Haus- und Wohnungsbesitzer dazu an, einen größeren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Bei Neubau und Sanierung sind daher einige Vorgaben zu beachten. Mit uns als Partner erfüllen Sie ganz einfach die gesetzlichen Anforderungen und tragen maßgeblich zur Energiewende bei. Wir nehmen Ihre Wärmeversorgung in die Hand und garantieren die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen.

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) regelt die Anforderungen an die Wärmeversorgung von Gebäuden. Dabei werden verschiedene Heiztechnologien berücksichtigt, darunter auch die Versorgung mit Fernwärme.

Für Fernwärmekunden besonders wichtig: Mit einem Anschluss an unser Fernwärmenetz werden die gesetzlichen Anforderungen an die Wärmeversorgung erfüllt. Die Einhaltung aller relevanten Vorgaben liegt dabei auf Seiten des Wärmeversorgers.

Das bedeutet für Sie: Sie müssen sich nicht mit den Details des GModG oder den komplexen gesetzlichen Anforderungen beschäftigen. Wir sorgen dafür, dass Ihre Wärmeversorgung den geltenden Rahmenbedingungen entspricht, damit Sie sich auf eine komfortable, zuverlässige und zukunftsfähige Wärmeversorgung verlassen können.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Der Bund fördert im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Ihre Investitionen in einen Fernwärmehausanschluss mit Zuschüssen und zinsgünstigen Krediten. Wichtigste Anlaufstelle ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Folgende Leistungen sind nach BEG förderfähig:

  • Die Kosten für die Hausanschlussleitung
  • Die Hausstation sowie Leistungen innerhalb des Objekts, die durch den Heizungsbauer durchgeführt werden

Die Förderung beinhaltet:

  • 30 % Grundförderung für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer:innen für den frühzeitigen Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als 20 Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt abhängig vom Zeitraum:
    - bis 31.01.2027: 16 %
    - vom 01.02.2027 bis 31.07.2027: 12 %
    - vom 01.08.2027 bis 31.01.2028: 8 %
    - vom 01.02.2028 bis 31.07.2028: 4 %
    - ab 01.08.2028: 0 %
  • Einkommensabhängiger Bonus für selbst nutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von
    - bis zu 30.000 €: 40 %
    - 30.000 – 40.000 €: 30 %
    - 40.000 – 50.000 €: 10 %
    Familienzuschlag: Reduzierung der oben aufgeführten Einkommensgrenzen um 10.000 € für jedes minderjähriges Kind im Haushalt
  • Fördersätze sind kumulierbar bis zu einem Fördersatz von max. 70 % (bzw. in Kombination mit dem einkommensabhängigen Bonus bis 30.000 € von max. 80 %).

Die Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben liegt bei:

  • Für die erste Wohneinheit – der Betrag reduziert sich alle 6 Monate um 750 €:
    - bis 31.01.2027: 28.000 €
    - vom 01.02.2027 bis 31.07.2027: 27.250 €
    - vom 01.08.2027 bis 31.01.2028: 26.500 €
    - vom 01.02.2028 bis 31.07.2028: 25.750 €
    - anschließend fortlaufend alle 6 Monate Reduzierung um weitere 750 €
  • Je 15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit
  • Je 8.000 € ab der 7. Wohneinheit

Der Höchstbetrag des Gebäudes verteilt sich dabei auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.
In Mehrfamilienhäusern / Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kann die Verwaltung die Grundförderung von 30% für alle Wohneinheiten beantragen. Selbstnutzende Eigentümer:innen können (sofern förderberechtigt) zusätzliche Anträge für den Klima-Geschwindigkeitsbonus und den einkommensabhängigen Bonus stellen.

Für Nicht-Wohngebäude orientieren sich die Grenzen für förderfähige Kosten an der Quadratmeterzahl.
Zinsvergünstigung: Für private, selbstnutzende Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von maximal 90.000 Euro pro Jahr, die einen Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen durchführen lassen, steht für eine Kreditsumme von bis zu 120.000 € ein zinsvergünstigtes Kreditangebot zur Verfügung.

Ihre Schritte zur Förderung

  • Abschließen des Wärmeversorgungsvertrags mit Wärmegesellschaft Kehl
  • Beantragen der Förderung bei der KfW
  • Erhalt der Förderzusage
  • Informieren der Wärmegesellschaft Kehl über die Förderzusagen, sodass der zuvor abgeschlossene Wärmeversorgungsvertrag rechtskräftig wird
  • Wärmegesellschaft Kehl baut Ihren Fernwärmehausanschluss
  • Ihr Heizungsbauer führt die nötigen Arbeiten in Ihrem Gebäude durch
  • Einreichen der Bestätigung der durchgeführten Arbeiten bei der KfW
  • Erhalt der Förderung

Technische Anschlussbedingungen für Fernwärme

Für die Versorgung aus unseren Fernwärmenetzen gelten die folgenden Technischen Anschlussbedingungen
und das folgende Datenblatt.

TAB und Datenblatt der Badenova Wärmeplus entsprichen den TAB für die Versorgung des Fernwärmenetzes der Wärmegesellschaft Kehl.